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Seelische Erhebung

Sonntags arbeiten lassen — das bereitet Arbeitgebern wenig Kopfzerbrechen. Bei den Vorschriften über einen Ausgleich aber ist die Verwirrung groß.
Schnell kommen da „Werktag”, „Ruhetag” und „Ersatzruhetag” durcheinander. Sie haben eins gemeinsam: Sie dauern 24 Stunden.

Der Sontag bleibt frei!

ParagrafGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

ParagrafArtikel 139 (Weimarer Verfassung)

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(wortgleich in Artikel 40 der Landesverfassung des Freistaates Thüringen übernommen)

ParagrafVerfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Artikel 25

(1)   Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage werden als Tage der Gottesverehrung, der seelischen Erhebung, der körperlichen Erholung und der Arbeitsruhe anerkannt und gesetzlich geschützt.

ParagrafVerfassung für Rheinland-Pfalz - Artikel 47

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

ParagrafLandesverfassung der Freien Hansestadt Bremen - Artikel 55

(1)   Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag als Bekenntnis zu sozialer Gerechtigkeit und Freiheit, zu Frieden und Völkerverständigung.

(2)   Der Achtstundentag ist der gesetzliche Arbeitstag.

(3)   Alle Sonn- und gesetzlichen Feiertage sind arbeitsfrei.

(4)   Ausnahmen können durch Gesetz oder Gesamtvereinbarungen zugelassen werden, wenn die Art der Arbeit oder das Gemeinwohl es erfordern.

(5)   Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden gesetzlichen Feiertage wird weitergezahlt.

ParagrafArbeitszeitgesetz   linkArbZG

§ 9  Sonn- und Feiertagsruhe

(1)  Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0  bis  24 Uhr nicht beschäftigt werden.

§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1)  Mindestens 15  Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(4)  Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder
linkarbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.


Beispiel:

Frieda hat frei am Sonntag. Sie arbeitet in dieser Woche eben an 3 Tagen nicht. Prima!

  Übertrag   Mo Di Mi Do Fr Sa So Bilanz Übertrag
Frieda Froh 0,0h  Plan  S S x F F x x 30,8h -7,7h
38,5h
7,7h, 10h
   Ist                   
                     
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7h
x  = Frei (kein Arbeitsbeginn)
xe = Freistellung für Sonntagsarbeit
      (Ersatzruhetag)

Mehr: linkSeelische Erhebung - gegen die Fron der Arbeit (in: Arbeitsrecht und Kirche 1/2010)
Link und Lesezeichen: Bunter Vogelwww.sonntag.schichtplanfibel.de